Allgemeine Vertraulichkeitsvereinbarung
zwischen
Fabb-It UG (haftungsbeschränkt)
Schopfheimer Straße 2579541 Lörrach- Brombach
- nachfolgend "Informationsnehmer" -
und
Kunde
- nachfolgend "Informationsgeber" -
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form zugänglich gemachten Informationen oder Daten. Hierzu zählen vor allem Präsentationen, Unternehmenskonzept und Geschäftsmodell, Geschäfts- und Planungsdaten, Betriebsgeheimnisse sowie daraus gewonnene und ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse und ausgetauschtes Know-how. Unerheblich ist, ob Dokumente oder andere Trägermedien vom Informationsgeber, -nehmer oder anderen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf den Informationsgeber beziehen. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Informationsnehmer bereits öffentlich bekannt war oder danach mit Zustimmung des Informationsgebers öffentlich bekannt wurde. "Vertrauliche Informationen" werden vor oder bei Bekanntgabe an den Informationsnehmer als "vertraulich" gekennzeichnet.
(2) "Berechtigte Personen" sind der Informationsnehmer, dessen Organe und Mitarbeiter. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Informationsnehmers.
(3) "Mitarbeiter" sind Arbeitnehmer des Interessengebers bzw. -nehmers sowie Mitarbeiter ohne Arbeitnehmerstatus wie z.B. freie Mitarbeiter und Zeitarbeitskräfte.
§ 2 Pflichten des Informationsnehmers
(1) Der Informationsnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Er verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen.
(2) Vertrauliche Informationen werden nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten müssen.
(3) Der Informationsnehmer trägt dafür Sorge, dass sämtliche berechtigten Personen aus seiner Sphäre, die vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung informiert sind und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.
(4) Der Informationsnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangten Informationen ausschließlich zum in der Präambel genannten Zweck zu verwenden.
(5) Der Informationsnehmer wird nach Beendigung der Zusammenarbeit oder nach Aufforderung des Informationsgebers sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche Informationen verkörpern, nach Wahl des Informationsgebers zurückgeben, zerstören oder löschen. Dem Informationsgeber ist hierüber ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
(6) Der Informationsnehmer verpflichtet sich, den Informationsgeber unverzüglich informieren, wenn der Informationsnehmer, dessen Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.
§ 3 Vertragsstrafe
(1) Der Informationsnehmer ist verpflichtet, für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit aufgrund dieses Vertrages, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Euro zu leisten. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes nicht ausgeschlossen.
(2) Der Informationsnehmer haftet für seine Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung.
§ 4 Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wirkt nach Beendigung der Gespräche bis zum Ablauf von 3 Jahren fort.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.
(3) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Gerichtsstand ist Amtsgericht Lörrach.